Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 28.09.2023 - 14 ME 75/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
GG Art. 2 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5
Leben; Notfallversorgung; Schutzpflicht; Eilantrag gegen die Schließung eines Krankenhauses - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Leben; Notfallversorgung; Schutzpflicht; Eilantrag gegen die Schließung eines Krankenhauses
Kurzfassungen/Presse (3)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Eilantrag eines Bürgers gegen die Umwandlung der Ubbo-Emmius-Klinik in Norden in ein regionales Gesundheitszentrum auch im Beschwerdeverfahren erfolglos
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Von der Klinik zum regionalen Gesundheitszentrum
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Klinik oder regionales Gesundheitszentrum? - Bürger haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Organisation der Gesundheitsversorgung
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 12.06.2023 - 7 B 1558/23
- VG Oldenburg, 13.06.2023 - 7 B 1558/23
- OVG Niedersachsen, 28.09.2023 - 14 ME 75/23
Papierfundstellen
- NVwZ 2024, 93
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Schwangerschaftsabbruch II
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2023 - 14 ME 75/23
Verfassungsrechtlich gebietet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit primär die Beachtung des Untermaßverbotes (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 -, juris Rn. 166). - BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18
Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2023 - 14 ME 75/23
Diesen Maßstab greift der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung im Kern nicht an, wie seine Ausführungen auf Seite 10 der Beschwerdeschrift zeigen ("Die Verletzung einer solchen Schutzpflicht kommt in Betracht, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.") Welche weiteren Maßgaben sich darüber hinaus aus dem von ihm angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18) ergeben sollen, legt der Antragsteller nicht dar. - BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77
Schleyer
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2023 - 14 ME 75/23
Wie die staatlichen Organe ihre Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des Lebens erfüllen, ist von ihnen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13 f.).
- BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2023 - 14 ME 75/23
Der bis zum 31. Dezember 2021 für das Krankenhausrecht zuständige 13. Senat des beschließenden Gerichts hat dementsprechend in seinem Beschluss vom 5. November 2021 (…13 PA 446/21, juris Rn. 3) unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1997 (1 BvR 1071/95 , juris Rn. 8 f.) ausgeführt, dass der mit einer solchen Schutzpflicht verbundene grundrechtliche Anspruch im Hinblick auf die den zuständigen staatlichen Stellen einzuräumende weite Gestaltungsfreiheit bei der Erfüllung der Schutzpflichten nur darauf gerichtet sei, dass die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutz des Grundrechtes trifft, die nicht völlig ungeeignet oder völlig unzulänglich seien. - OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 1 L 51/22
Zielrichtungen der Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes des Bundes und …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2023 - 14 ME 75/23
b) Der Senat folgt zunächst der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller aus den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes keine subjektiven Rechte auf Sicherstellung der medizinischen Versorgung in einer bestimmten Art und Weise - denn das ist der Kern seines Begehrens - und mithin keine Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 (analog) VwGO für sich herleiten kann (vgl. hierzu auch OVG LSA, Beschl. v. 24.4.2023 - 1 L 51/22.Z -, juris Rn. 7 f.;… OVG NRW, Beschl. v. 6.10.2003 - 13 A 716/03 -, juris Rn. 12). - OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2012 - 9 A 9/11
Recht einer Gemeinde zur Zusammenfassung zweier Abwasseranlagen zu einer …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2023 - 14 ME 75/23
Juristische Personen des Privatrechts sind, selbst wenn sie von einer Gebietskörperschaft gegründet worden sind und diese die Anteile ganz oder überwiegend hält, grundsätzlich selbst keine Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 NVwVfG und dürfen daher nicht selbständig Verwaltungsakte im eigenen Namen oder im Namen der Kommune erlassen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie von der Gebietskörperschaft in einem öffentlichen Aufgabenbereich mit der Geschäftsführung beauftragt worden sind oder für diese als Verwaltungshelfer tätig werden (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.1.2012 - 9 A 9/11 -, juris Rn. 2 m.w.N.). - OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2003 - 13 A 716/03
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2023 - 14 ME 75/23
b) Der Senat folgt zunächst der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller aus den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes keine subjektiven Rechte auf Sicherstellung der medizinischen Versorgung in einer bestimmten Art und Weise - denn das ist der Kern seines Begehrens - und mithin keine Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 (analog) VwGO für sich herleiten kann (…vgl. hierzu auch OVG LSA, Beschl. v. 24.4.2023 - 1 L 51/22.Z -, juris Rn. 7 f.; OVG NRW, Beschl. v. 6.10.2003 - 13 A 716/03 -, juris Rn. 12). - OVG Niedersachsen, 05.11.2021 - 13 PA 446/21
Behandlung, fachärztliche; Krankenhaus; Notaufnahme; Schließung; stationär; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2023 - 14 ME 75/23
Der bis zum 31. Dezember 2021 für das Krankenhausrecht zuständige 13. Senat des beschließenden Gerichts hat dementsprechend in seinem Beschluss vom 5. November 2021 (13 PA 446/21, juris Rn. 3) unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1997 (…1 BvR 1071/95 , juris Rn. 8 f.) ausgeführt, dass der mit einer solchen Schutzpflicht verbundene grundrechtliche Anspruch im Hinblick auf die den zuständigen staatlichen Stellen einzuräumende weite Gestaltungsfreiheit bei der Erfüllung der Schutzpflichten nur darauf gerichtet sei, dass die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutz des Grundrechtes trifft, die nicht völlig ungeeignet oder völlig unzulänglich seien.